Donnerstag | 25. April 2024
 
Kurz notiert in Mettmann  | 

Maskenpflicht nicht nur in der Fußgängerzone

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Die Stadt hat im Rahmen einer ordnungsbehördlichen Allgemeinverfügung festgelegt, wo Mund-Nase-Bedeckungen getragen werden müssen.

Öffentliche Bekanntmachung: MNS-Pflicht im Bereich der Mettmanner Innenstadt

Die Kreisstadt Mettmann hat am 15. Februar 2021 das Amtsblatt Nr. 5/2021 mit folgender Bekanntmachung veröffentlicht:

Öffentliche Bekanntmachung der Kreisstadt Mettmann über die ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und der Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2

Die ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung beinhaltet die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an Orten unter freiem Himmel im Sinne Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zwischen 7 und 20 Uhr in folgenden Bereichen im Innenstadtbereich der Kreisstadt Mettmann:

Fußgängerzone

ferner nachfolgende öffentliche Plätze, Straßen und Treppenanlagen:
Am Königshof
Breite Straße
Johannes-Flintrop-Straße, Hausnummernbereiche 2-12 (gerade) und 1-7 (ungerade)
Jubiläumsplatz
Kirchgasse
Kirchtreppe
Mühlenstraße, Hausnummernbereich 25-33 (ungerade)
Neanderstraße, Hausnummernbereich 3-9 (ungerade)
Oberstraße, Hausnummernbereiche 1-9 (ungerade) und 2-14 (gerade)
Ömjang
Orthsgasse
Schulstraße
Schwarzbachstraße, Hausnummernbereiche 8-14 und 22 (gerade)
Schweizer Trapp
Talstraße, Hausnummernbereich 4-10 (gerade)
Tannisberg
Treppenanlage, die die Neanderstraße mit der Gottfried-Wetzel-Straße verbindet
Treppenanlage, die die Gottfried-Wetzel-Straße mit der Straße Am Königshof verbindet (neben der Stadthalle)
Treppenanlage, die den Lavalplatz mit der Straße Am Königshof verbindet

Das Amtsblatt der Kreisstadt Mettmann wird auf der städtischen Internetseite unter www.mettmann.de/amtsblatt veröffentlicht.


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