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Ende der Übergangsfrist: Masern-Impfpflicht für Gemeinschaftseinrichtungen

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Der Kreis Mettmann weist darauf hin, dass ab dem 1. August der Nachweis geliefert werden muss.

Symbolfoto: pixabay

Seit März 2020 gilt in Deutschland das Masernschutzgesetz.

Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Daher sieht es vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen.

Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen.

Für Personen, die bereits vor März 2020 in Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden oder tätig waren, galt für den Nachweis über den Masernschutz eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2022. Diese Frist ist nun abgelaufen.

Um sicherzustellen, dass die Masernimpfpflicht auch in allen Einrichtungen umgesetzt wird, sind die Leitungen der Einrichtungen durch das Infektionsschutzgesetz verpflichtet worden, dem Gesundheitsamt alle von der Impfpflicht erfassten Personen, die keinen entsprechenden Nachweis vorzeigen, zu melden.

Alle Informationen zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Masernimpfpflicht und zum Meldeverfahren für Einrichtungsleitungen im Kreis Mettmann finden sich auf der Homepage des Kreises unter www.kreis-mettmann.de . Allgemeine Informationen zur Masernimpfung gibt es außerdem unter www.masernschutz.de.


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