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Führerschein: In der Probezeit gilt die 0,0-Promille-Grenze

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Die Kreispolizeibehörde verweist auf einen Fall von heute Nacht in Monheim. Da wurde für 0,28 Promille eine Anzeige geschrieben.

Symbolfoto: Kreispolizeibehörde

Wie die Polizei im Kreis Mettmann auch in diesem Jahr wieder rechtzeitig vor den „närrischen Tagen“ ankündigte, finden in der sogenannten „fünften Jahreszeit“ verstärkt polizeiliche Kontrollen im Straßenverkehr statt, bei denen alkoholisierte oder anders berauschte Fahrzeugführerinnen und -führer erkannt und aus dem Verkehr gezogen werden sollen. Leider ist es auch in dieser Karnevalszeit wieder einmal so, dass die Warnung der Polizei scheinbar nicht bei allen Verkehrsteilnehmern angekommen ist. So wurden in den vergangenen Karnevalstagen kreisweit mehrere betrunkene oder berauschte Verkehrsteilnehmer angetroffen und zu Blutproben gebeten, Führerscheine wurden sichergestellt oder beschlagnahmt. In einigen Fällen kam es leider sogar zu Verkehrsunfällen unter Alkoholeinfluss, über welche die Polizei berichten musste.

Über einen scheinbar eher unspektakulären Fall, der sich nach den Feierlichkeiten am Rosenmontag, am nächtlichen (Veilchen-)Dienstagmorgen des 05.03.2019 gegen 00.05 Uhr in Monheim am Rhein ereignete, gilt es aus besonderem Grund zu berichten.

In einer nächtlichen Verkehrskontrolle wurde dort ein 20-jähriger Autofahrer aus Düsseldorf angehalten und überprüft, obwohl seine vorherige Fahrweise keine besonderen Auffälligkeiten zeigte. Bei der allgemeinen Überprüfung auf Alkoholkonsum zeigte der polizeiliche Atemalkoholtest einen Wert von 0,14 mg/l, was einem Wert von nur etwa 0,28 Promille entspricht. Obwohl der 20-Jährige seine Fahrerlaubnis nicht mitführte, konnte dennoch sehr schnell festgestellt werden, dass der junge Mann eine Fahrerlaubnis besitzt, die sich allerdings noch in der Probezeit befindet. Und deshalb wurde eine Anzeige gegen den 20-Jährigen vorgelegt, die neben dem Verbot der Weiterfahrt einen vorgeschriebenen Verlauf nimmt, vor dem junge Fahrerinnen und Fahrer an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich gewarnt werden sollen.

Für Fahranfänger in der Probezeit und jeden jungen Fahrer unter 21 Jahren gilt die gesetzlich vorgeschrieben 0,0-Promille-Grenze. Wer in der Probezeit oder als entsprechend junger Fahrer bei Verstößen dagegen (auch ohne Unfall) erwischt wird, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 200,- bis 1.500,- Euro rechnen. Hinzu kommen mindestens zwei Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister. Bei Fahranfängern, die sich noch in der Probezeit befinden, verlängert sich zudem die Probezeit um weitere zwei Jahre und es wird ein Aufbauseminar angeordnet mit zusätzlichen Kosten von bis zu 200,- Euro. Danach gilt für die Betroffenen die Null-Promille-Regel auch noch weitere zwei Jahre.

Aus aktuellem Anlass, aber auch zur allgemeinen Warnung, informiert die Polizei deshalb noch einmal ausdrücklich und kreisweit über die Null-Promille-Regel. Aber nicht nur junge Fahrzeugführerinnen und -führer seien an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Karnevalszeit erst am Aschermittwoch endet, genauso wie die verstärkten Verkehrskontrollen der Polizei aus diesem saisonalen Anlass. Die Überwachung der 0,0-Promille-Grenze findet aber natürlich auch im gesamten übrigen Jahr statt.


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