Mittwoch | 24. April 2024
 
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Einführung einer lokalen Corona-Bremse und Regelungen für Schulen und Veranstaltungen

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Die neue Coronaschutzverordnung gilt seit dem 1. September 2020.

Das Land Nordrhein-Westfalen setzt neue Regelungen und Maßnahmen in der angepassten Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) um. Die neuen Regelungen gelten bis zunächst 15. September 2020, wurden der Stadt am späten Nachmittag des 31. August mitgeteilt.

Neben der Einführung einer lokalen Corona-Bremse, gelten seit dem 1. September 2020 neue Regeln für die Genehmigung von Veranstaltungen sowie in Schulen.

Mit der Aktualisierung der Coronaschutzverordnung hat das Land Regelungen für eine lokale Corona-Bremse in die Verordnung aufgenommen. Danach gilt künftig: Wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt über 35 steigt, müssen die betroffenen Kommunen, das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW) und die zuständige Bezirksregierung umgehend weitere passgenaue Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens abstimmen und umsetzen. Hierdurch soll frühzeitig auf das lokale Infektionsgeschehen reagiert werden.

Eine weitere Stufe wird bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50 erreicht. Dann müssen unter Beteiligung des Gesundheitsministeriums weitere Maßnahmen abgestimmt und umgesetzt werden.

Mit der Verlängerung der Coronaschutzverordnung regelt die Landesregierung zudem das Genehmigungsverfahren für Veranstaltungen neu.

Klargestellt wird, dass bei Veranstaltungen ab 500 Teilnehmenden der Veranstalter mit dem Hygiene- und Schutzkonzept auch eine pandemiegemäße An- und Abreise sicherstellen muss.

Konzepte für Veranstaltungen mit über 1000 Teilnehmenden müssen nun nach Prüfung und Genehmigung des Hygienekonzeptes durch die Kommune zusätzlich auch dem Land vorgelegt werden. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) kann dann sein Einverständnis geben oder dieses verweigern, wenn die Durchführung einer so großen Veranstaltung aufgrund des landesweiten Infektionsgeschehens mit dem Ziel der Eingrenzung dieses Geschehens nicht vereinbar ist. Großveranstaltungen bleiben bis zum 31. Dezember 2020 generell untersagt.

Der Begriff „Großveranstaltung“ bezieht sich dabei nicht auf die Personenzahl, sondern auf die Infektionsrelevanz der Veranstaltung (Schützenfeste, Straßenfeste, Musikfestivals etc.). Zur Durchführung von Weihnachtsmärkten finden aktuell Gespräche des zuständigen Gesundheitsministeriums auf der Grundlage von dazu eingereichten Hygienekonzepten statt. Entgegen anders lautender Berichte ist der Herzog-Wilhelm-Markt – weder vom Veranstalter noch von der Stadt – bisher abgesagt worden.

Es wird ein Mindestbußgeld von 50 Euro bei Verstößen gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eingeführt. In Nordrhein-Westfalen bleibt es dabei, dass ein solcher Verstoß im ÖPNV mit einem Bußgeld von 150 Euro geahndet wird.

Ebenfalls bis zum 15. September verlängert wird die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO), die die Vorgaben zu Schul- und Kitabetrieb enthält. Die Bestimmungen zur grundsätzlichen Maskenpflicht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände werden verlängert, die Pflicht, auch am Sitzplatz im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kann hingegen auslaufen.

Schulen können sich im Einvernehmen mit der Schulgemeinde darauf verständigen, freiwillig auch weiterhin im Unterricht eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

Die Coronaschutzverordnungen und die Hygiene- und Infektionsschutzstandards sind auf der Homepage der Stadt Wülfrath veröffentlicht.


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