Sonntag | 28. April 2024
 
Kurz notiert in Wülfrath  | 

Corona-Virus: Öffnungen gelten weiter

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Wülfrath weist ausdrücklich darauf hin: Ein negativer Test nötig. Der Kreis hat sich mit dem Land abgestimmt.

In Abstimmung mit den kreisangehörigen Städten und dem Land hat der Kreis am Sonntag eine für das gesamte Kreisgebiet geltende Allgemeinverfügung erlassen, die wie berichtet seit gestern in Kraft getreten ist. „Sie gilt trotz der weiter hohen Inzidenzwerte“, betont die Stadt Wülfrath in einer Mitteilung. Keine Notbremse in der Kalkstadt und im Kreis.

In der Allgemeinverfügung  wird geregelt, dass die derzeitigen Öffnungen beibehalten werden können – jedoch nur für Personen mit tagesaktuellem negativem Testergebnis. Der Kreis macht damit von der Möglichkeit Gebrauch, die in der neuen Corona-Schutzverordnung des Landes in § 16 Abs. 2 angeboten wird.  https://www.wuelfrath.net/fileadmin/user_upload/pdf/Corona/2021-03-29_CoronaSchVO_29.03.2021.pdf

Damit gelten im Kreis Mettmann und somit auch in Wülfrath folgende Regelungen:

  • In Supermärkten und privilegierten Geschäften für den täglichen Bedarf wie beispielsweise Drogerien kann weiterhin ohne ein negatives Testergebnis eingekauft werden. Dies gilt auch für den Friseurbesuch. Selbstverständlich müssen die Kundinnen und Kunden eine FFP2- oder medizinische Maske tragen.
  • Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Zutritt haben nur Besucherinnen und Besucher mit tagesaktuellem bestätigtem negativem Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
  • Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Drogerien, Blumenläden etc.,) dürfen Terminshopping anbieten. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend. Kundinnen und Kunden erhalten nur Zutritt mit tagesaktuellem bestätigtem negativem Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests. Er darf nicht älter als 24 Stunden sein.
  • Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zur Kundin bzw. zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Zutritt haben nur Kunden mit tagesaktuellem bestätigtem negativem Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
  • In jeder Stadt des Kreises gibt es Schnellteststellen, oft bei Apotheken und Ärzten. Jeden Tag kommen neue Adressen hinzu. Die Liste der zugelassenen Schnellteststellen wird tagesaktuell unter www.kreis-mettmann.de veröffentlicht. Dort sind Öffnungszeiten, Adresse und die Terminkriterien der einzelnen Teststellen gelistet. Die Schnelltests sind grundsätzlich gratis und sind 24 Stunden gültig. Die Coronaschutzstrukturverordnung erlaubt auch mehrere Gratis-Tests in der Woche.
  • In den Teststellen erhält die dort getestete Person ein schriftliches Zeugnis (ein einheitliches Testformular) über das Testergebnis. In einigen Teststellen ist auch eine digitale Übermittlung auf das Smartphone möglich. Sobald digitale Lösungen zum Testnachweis freigegeben werden, können diese alternativ genutzt werden. Auch selbst erworbene Selbsttests können genutzt werden, aber hier gilt: Der Test muss in einer zugelassenen Schnellteststelle erfolgen und dort bestätigt werden. Dies kann im Einzelfall bei Personen der Fall sein, die zwar bereit sind, in eine Schnellteststelle zu gehen, dort aber lieber selber die Probe unter Aufsicht entnehmen möchten.
  • Die Bestätigung des negativen Tests wird vor dem Einlass in das Geschäft oder das Museum kontrolliert.

Der Inhalt der Allgemeinverfügung ist zu finden unter:

https://www.kreis-mettmann.de/media/custom/2023_7663_1.PDF?1616925498


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